Abstinenznachweis bei Alkohol und Drogen

Unter folgenden Umständen wird von der Fahrerlaubnisbehörde bei Antrag auf Wiedererteilung (nach Entzug des Führerscheins) zusätzlich zu einer erfolgreich durchlaufenden MPU auch ein Beleg darüber verlangt, dass Sie über einen längeren Zeitraum keinen Alkohol oder Drogen konsumiert haben:

  1. Wenn Sie unter starkem Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällig oder straftätig geworden sind
  2. Wenn Sie unter (auch nur minimalen) Drogeneinfluss (der bloße Nachweis des grundsätzlichen Konsums reicht hier bereits oft aus) im Straßenverkehr auffällig oder straffällig geworden sind

Für diesen Nachweis der Abstinenz reicht eine Bescheinigung Ihres Hausarztes nicht aus. Sie müssen von einem dafür speziell anerkannten Labor einen Nachweis über Urin, Blut oder über eine Haaranalyse vorlegen.

Die geforderte Zeitspanne des Abstinenznachweises kann sechs oder zwölf Monate betragen. Beginnen Sie deshalb so früh wie möglich nach dem Gerichtsbeschluss mit dieser Auflage.

Geeignete Institute (Labore) für diesen Abstinenznachweis können Ihnen von der Führerscheinstelle genannt werden.

Haaranalysen können – je nach Haarlänge – einen Nachweis bis zu drei Monaten rückwirkend belegen. Für Urin- und Blutkontrollen wird Ihr Erscheinen im Labor ohne längere Ankündigung verlangt. Während eines geforderten Abstinenzzeitraumes von sechs Monaten werden Sie hierzu insgesamt viermal aufgerufen. Bei einem zwölf Monate andauernden Nachweis werden Sie insgesamt sechsmal zu einem kurzfristigen Test aufgerufen und einbestellt.

Die Nachweisbarkeitszeiten variieren bei Drogen in Abhängigkeit von der Art der konsumierten Droge erheblich.

Die Labore arbeiten sehr exakt: Selbst minimale Rückstände von Drogen oder ihrer spezifischen Stoffwechselprodukte bleiben in der Regel nicht unentdeckt.

Sollte ein positives Testergebnis vorliegen und somit Alkohol- oder Drogenkonsum im Labor nachgewiesen worden sein, führt dies zum sofortigen Abbruch des Abstinenzprogramms.